Normen
HVG §21
HVertrG 1993 §22
1 Ob 578/86 | OGH | 03.09.1986 |
1 Ob 342/97v | OGH | 30.06.1998 |
Beisatz: Diese Grundsätze können auch für das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer (Importeur bzw Zwischenhändler eines großen Fahrzeugherstellers) und Fahrzeug-Vertragshändler fruchtbar gemacht werden und haben dort zur Folge, daß eine längerfristige Nichterreichung der im Kfz-Händlervertrag vereinbarten Verkaufsleistung einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragslösung darstellen kann. Die konkrete Behauptung und den Beweis des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes hat der Unternehmer anzutreten. (T1)Beisatz: Hier: HVertG 1993 §22. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00578_8600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)