OGH 1Ob10/86 (RS0031310)

OGH1Ob10/8625.6.1986

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Vorgesetzten und ihrer Beauftragten, für einen ordnungsgemäßen Zustande der Aufenthaltsräume, aber auch der Wege und Stiegen in der Kaserne zu sorgen, gehört zu den öffentlich - rechtlichen Fürsorgepflichten und ist eine mit der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe des Bundesheeres in engem Zusammenhang stehende Nebenpflicht aus der allein bestehenden öffentlich - rechtlichen Beziehung zwischen dem Bunde und den Grundwehrdienern, Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen können nur nach dem AHG geltend gemacht werden.

Normen

ABGB §1295 IIb1
ABGB §1295 IId2
ADV §4
AHG §1 Cd11
WehrG §44

1 Ob 10/86OGH25.06.1986

Veröff: JBl 1986,730 = SZ 59/112

1 Ob 16/98dOGH24.03.1998

Auch

1 Ob 75/99gOGH23.03.1999

Ähnlich; Beisatz: Die Verpflichtung, während des Dienstes von Grundwehrdienern für einen ordnungsgemäßen Zustand von militärischen Anlagen im weitesten Sinn (hier: Wurstschneidemaschine in einem Soldatenheim) zu sorgen, ist eine Nebenpflicht aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. (T1)

9 ObA 32/03aOGH23.04.2003

Vgl auch; nur: Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen können nur nach dem AHG geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben gehören auch Fürsorgepflichten der Vorgesetzten und ihrer Beauftragten gegenüber anderen Beamten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00010_8600000_001

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