OGH 6Ob530/85 (RS0053595)

OGH6Ob530/855.6.1986

Rechtssatz

Vorwirkungen der Enteignung, etwa die Verfügung einer Bausperre oder die Widmung als Verkehrsfläche und die dadurch bewirkte Wertminderung der enteigneten Fläche sind bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Normen

BStG §18
EisbEG §4 Abs1 A
EisbEG §7 Abs2

6 Ob 530/85OGH05.06.1986

Veröff: EvBl 1987/79 S 311

4 Ob 1570/92OGH01.09.1992
2 Ob 282/05tOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Als negative Vorwirkungen bleiben nur die Enteignung gleichsam vorwegnehmende, also durch die beabsichtigte Bauführung bedingte Umstände zu seinen Gunsten außer Betracht. (T1); Beisatz: Die „allgemeinen Planungsgewinne" aus der Erschließung eines gesamten Gebietes verbleiben hingegen dem Enteigneten sowie allen seinen Nachbarn, soweit sie sich zum Stichtag der Entschädigungsbemessung schon im Wert des Grundstückes niedergeschlagen haben. (T2)

8 Ob 109/10bOGH04.11.2010

Auch

4 Ob 63/11kOGH21.06.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Zur Frage der Beachtlichkeit von Vorwirkungen bei diesbezüglich selbständigen Entschädigungsverfahren siehe RS0057982. (T3)

4 Ob 200/13kOGH17.12.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_001