OGH 7Ob544/86 (RS0044991)

OGH7Ob544/8622.5.1986

Rechtssatz

Notwendiger Inhalt des Schiedsvertrages ist die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalls gemäß § 577 Abs 1 ZPO oder im Fall des § 577 Abs 2 ZPO die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, sowie die wirksame Willenserklärung, in diesen Fällen die Entscheidung durch Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht treffen zu lassen. Für die Bezeichnung des Gegenstandes genügt es, wenn er in einem einheitlichen Vertragswerk einwandfrei umschrieben ist. Andere Bestimmungen, wie etwa über die Besetzung und die Bestellung der Schiedsrichter, können fakultativ vorhanden sein, gehören aber nicht zum notwendigen Inhalt.

Normen

ZPO §577 ff
ZPO §581

7 Ob 544/86OGH22.05.1986

Veröff: RdW 1986,273 = SZ 59/86

6 Ob 158/13yOGH09.09.2013

Vgl; Beisatz: Sind nur Teile einer Schiedsklausel unwirksam, berührt dies nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung die Restgültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht. (T1)

6 Ob 5/14zOGH15.05.2014

Beisatz: Für den Mindestinhalt einer Schiedsvereinbarung ist die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsgerichts nicht erforderlich. (T2)<br/>Beisatz: Die allfällige Unbestimmtheit des über den notwendigen Inhalt herausgehenden fakultativen Inhalts einer Schiedsvereinbarung berührt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht. (T3)

6 Ob 84/14tOGH26.06.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860522_OGH0002_0070OB00544_8600000_001

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