OGH 3Ob27/86 (RS0001114)

OGH3Ob27/8630.4.1986

Rechtssatz

Die in § 39 Abs 1 EO genannte "gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" führt nicht dazu, daß der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon ausbezahlte Beträge von dieser wieder zurückfordern muß oder daß etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zuge des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muß.

Normen

EO §39 Abs1 I
EO §39 Abs1 IVF
EO §294A

3 Ob 27/86OGH30.04.1986
5 Ob 90/21bOGH30.11.2021

Beisatz: Durch den Wegfall der Rechtsgrundlage für das Behalten dieser Zahlung entsteht ein Bereicherungsanspruch des Verpflichteten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19860430_OGH0002_0030OB00027_8600000_002

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