OGH 3Ob19/86 (RS0011331)

OGH3Ob19/8630.4.1986

Rechtssatz

Nur wenn bei einer Höchstbetragshypothek das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert wurde und für alle Beteiligten klar ist, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, kann der Fall eintreten, daß das Höchstbetragspfandrecht nur mehr an dieser einzelnen Forderung oder einem Teil derselben und nicht mehr am mehr minder ausgeschöpften Kreditrahmen haftet.

Normen

ABGB §449
GBG §14 Abs2

3 Ob 19/86OGH30.04.1986

JBl 1986,512 = JBl 1987/2 S 14

3 Ob 218/11xOGH14.12.2011
5 Ob 40/20yOGH27.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19860430_OGH0002_0030OB00019_8600000_002