Normen
WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §19 Abs1
5 Ob 92/85 | OGH | 29.04.1986 |
Veröff: EvBl 1987/119 S 444 |
1 Ob 228/00m | OGH | 28.11.2000 |
Gegenteilig; Beisatz: Sind die ernsten Schäden eines Hauses - hier: die Setzungsrisse - erst einmal behoben, so ist der Erhaltungspflicht des Vermieters Genüge getan, und es obliegt nun dem Mieter, die Innengestaltung des von ihm gemieteten Objekts vorzunehmen. Gewiss sind die Kosten, die der Vermieter auf sich nehmen muss, um die Verfliesung zu beseitigen, weil der Schaden an der Terrassenisolierung sonst nicht behoben werden könnte, als Schaden des Vermieters - weil in seinem Vermögen eingetreten - anzusehen; die Wiederherstellung der Verfliesung ist dagegen im Sinne obiger Ausführungen allein Sache des Mieters, weil das Aufbringen von Fliesen nicht der Beseitigung eines ernsten Schadens des Hauses dient. (T1) |
5 Ob 83/06a | OGH | 20.04.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 3 MRG. (T2); Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T3) |
8 Ob 112/18f | OGH | 24.09.2018 |
Vgl auch |
5 Ob 6/22a | OGH | 03.03.2022 |
Vgl; Nur Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19860429_OGH0002_0050OB00092_8500000_001
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