Normen
StGB §156
10 Os 8/86 | OGH | 22.04.1986 |
12 Os 31/07m | OGH | 15.05.2008 |
Beisatz: Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich, der auch dann vorliegen kann, wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt. (T1) |
12 Os 189/10a | OGH | 29.03.2011 |
Beis wie T1 nur: Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich. (T2) |
13 Os 49/11x | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beisatz: Indem die Mieter durch die Umtriebe des Angeklagten vom Umstand der Zwangsverwaltung keine Kenntnis erlangten, leisteten sie schuldbefreiend an ihn (vgl § 110 EO), wodurch die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung in diesem Umfang und der daraus resultierende Befriedigungsausfall feststanden. Der Vollendung nachfolgende Verfügungen des Beschwerdeführers über sein (verheimlichtes) Vermögen sind für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage ohne Bedeutung. (T3) |
15 Os 168/13i | OGH | 20.12.2013 |
Vgl |
14 Os 167/13k | OGH | 28.01.2014 |
Auch; Beisatz: War das Vermögen Gegenstand eines (insolvenzrechtlichen) Abschöpfungsverfahrens, obliegt es dem (wie hier) selbständig erwerbstätigen Schuldner, den mit seiner Tätigkeit erzielten Gewinn dem Treuhänder herauszugeben, welcher die Beträge fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen hat. Spätestens im Zeitpunkt dieser Verteilung steht ein durch das Verschweigen von Vermögensbestandteilen (die infolgedessen nicht in das Abschöpfungsverfahren Eingang gefunden haben) verursachter Befriedigungsausfall der Gläubiger fest. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19860422_OGH0002_0100OS00008_8600000_001
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