OGH 5Ob53/86 (RS0011369)

OGH5Ob53/8615.4.1986

Rechtssatz

Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich wird, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird - das geschieht durch Umwandlung oder zumindest teilweise Umwandlung der Höchstbertragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek - ist der Übergang von Pfandrechten aus einer bestehenden Höchstbetragshypothek auf einen Dritten für Teilforderungen im Wege der Einlösung nur auf diese Weise möglich. Es bedarf gleichfalls einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Übertragung des für eine sich aus einem Kreditverhältnis ergebende Forderung eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes nur mit Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich.

Normen

ABGB §449
ABGB §1422

5 Ob 53/86OGH15.04.1986

RdW 1986,240 = SZ 59/67

8 Ob 618/87OGH09.02.1988

Veröff: JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035

5 Ob 58/91OGH27.08.1991

Veröff: NZ 1992,115; hiezu Hofmeister NZ 1992,118

5 Ob 138/91OGH14.07.1992
5 Ob 77/94OGH08.11.1994

Auch; Veröff: SZ 67/192

3 Ob 2114/96wOGH24.04.1996

Auch; Veröff: SZ 69/100

8 Ob 99/11hOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Ein Dritter erwirbt im Wege der gesetzlichen Zession nach § 1422 ABGB die Hypothek des bisherigen Gläubigers nur insoweit, als sie tatsächlich ausschließlich an der eingelösten Forderung haftet, was insbesondere bei der Höchstbetragshypothek zu beachten ist. (T1)

3 Ob 218/11xOGH14.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Beim Übergang von Höchstbetragshypotheken ist zu beachten, dass bei diesen das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderung und nicht mehr am Kreditrahmen. (T2)

5 Ob 50/15mOGH28.04.2015

Vgl

5 Ob 111/19pOGH24.09.2019

Vgl

5 Ob 40/20yOGH27.04.2020

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860415_OGH0002_0050OB00053_8600000_002