OGH 6Ob541/86 (RS0059926)

OGH6Ob541/8620.3.1986

Rechtssatz

Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch § 30l GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.

Normen

GmbHG §30l

6 Ob 541/86OGH20.03.1986

Veröff: SZ 59/55 = RdW 1986,210 = GesRZ 1986,152 = NZ 1987,349

Dokumentnummer

JJR_19860320_OGH0002_0060OB00541_8600000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)