OGH 5Ob510/86 (RS0007664)

OGH5Ob510/8625.2.1986

Rechtssatz

Die Kosten einer einfachen Bestattung umfassen auch die Anschaffung eines dem Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins.

Normen

ABGB §549
AußStrG §73
KO §46 Abs1 Z7

5 Ob 510/86OGH25.02.1986

RZ 1986/75,274 = SZ 59/41

1 Ob 615/88OGH19.07.1988
6 Ob 309/98dOGH26.11.1998

Auch; Beisatz: An Kosten einer "einfachen Bestattung" darf so viel aufgewendet werden, daß einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt bleiben. (T1); Beisatz: Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Begriff der Bestattungskosten des § 46 Abs 1 Z 7 KO und jenem des § 549 ABGB liegt nicht vor, sodaß auch bei der Beurteilung der Kosten einer "einfachen Bestattung" vom Ortsgebrauch, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen auszugehen ist. (T2)

4 Ob 55/99pOGH09.03.1999

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860225_OGH0002_0050OB00510_8600000_004

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