OGH 1Ob516/86 (RS0012957)

OGH1Ob516/8619.2.1986

Rechtssatz

Der Ermittlung des Schenkungspflichtteils ist auch bei unbeweglichen Sachen jener Wert zugundezulegen, den die Sache bei normalen Verschleiß zum Zeitpunkt des Erbanfalls gehabt hätte. Diese Wertermittlung entspricht dem Grundgedanken des Gesetzes, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als wäre die anzurechnende Schenkung Bestandteil des Nachlasses.

Normen

ABGB §785
ABGB §794

1 Ob 516/86OGH19.02.1986

EvBl 1986/155 S 649

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0010OB00516_8600000_001

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