Normen
ABGB §921
1 Ob 715/85 | OGH | 15.01.1986 |
Veröff: SZ 59/8 |
1 Ob 603/89 | OGH | 24.05.1989 |
Veröff: MR 1990,77 |
3 Ob 30/91 | OGH | 28.08.1991 |
Vgl auch |
8 Ob 570/91 | OGH | 26.11.1992 |
Auch; Veröff: JBl 1993,516 |
4 Ob 176/14g | OGH | 21.10.2014 |
1 Ob 205/16b | OGH | 23.11.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Während bei dem diesem Rechtssatz zugrundeliegenden Fall die (frustrierten) Aufwendungen in Ausführung eines bereits rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags (vereinbarungsgemäß und notwendigerweise) entstanden sind, womit die Vermutung durchaus berechtigt erscheint, dass dieser Aufwand aus dem zu erwartenden Geschäftsgewinn zumindest gedeckt sein würde, hatte im hier zu beurteilenden Fall der Kläger lange vor einer vertraglichen Bindung des Beklagten Projektvorlaufkosten, ohne zu diesem Zeitpunkt zu wissen, ob sich letztlich überhaupt eine Rentabilität des angedachten Projekts ergeben werde und ob sich ein Investor finden würde, der die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen wird, sodass unter diesen Umständen keineswegs von einer vergleichbaren „ Rentabilitätsvermutung “ der Aufwendungen gesprochen werden kann. (T1) |
6 Ob 185/17z | OGH | 25.10.2017 |
Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00715_8500000_001
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