OGH 3Ob521/84 (RS0059586)

OGH3Ob521/849.1.1985

Rechtssatz

Oberstes Gebot für eine ordentliche Geschäftsführung ist es, im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Organe der Gesellschaft und unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer an dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Dazu gehört die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung.

Normen

GmbHG §25

3 Ob 521/84OGH09.01.1985

Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_008

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