OGH 3Ob588/85 (RS0063455)

OGH3Ob588/8518.12.1985

Rechtssatz

Selbst wenn man in ausdehnender Interpretation des § 3 KautSchG "Umgehungsgeschäfte" durch Einschaltung eines Dritten in den Schutzzweck der Norm einbeziehen wollte, müßte jedenfalls verlangt werden, daß der in Frage stehende Dritte zumindest davon Kenntnis hat, daß das von ihm mit dem Dienstnehmer abgeschlossene Rechtsgeschäft den Zweck hat, die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes des Dienstnehmers sicherzustellen.

Arbeitnehmer

 

Normen

KautSchG §3

3 Ob 588/85OGH18.12.1985

Veröff: EvBl 1986/92 S 345 = RdW 1986,218

2 Ob 236/16vOGH20.06.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00588_8500000_004

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