OGH 1Ob647/85 (RS0003648)

OGH1Ob647/8513.11.1985

Rechtssatz

Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. § 263 EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.

Normen

ABGB §465
ABGB §466
ABGB §466a
EO §263

1 Ob 647/85OGH13.11.1985

Veröff: SZ 58/172 = EvBl 1986/53 S 209

8 Ob 221/01kOGH28.03.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Diskontgeschäft. (T1)

1 Ob 64/04zOGH16.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Der Pfandgläubiger kann statt oder neben der Realisierung des Pfandrechts auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen. Eine Vorausklage gegen den Personalschuldner ist nicht erforderlich. (T2)

10 Ob 58/05kOGH28.06.2005

Auch; Beisatz: Es trifft auch zu, dass ein Pfandgläubiger statt oder neben der Realisierung des Pfandrechtes auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen kann. Dem Gläubiger steht es daher frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfandhaftung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. (T3); Veröff: SZ 2005/94

6 Ob 111/10gOGH24.06.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0010OB00647_8500000_001

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