OGH 3Ob116/85 (RS0004763)

OGH3Ob116/8530.10.1985

Rechtssatz

Daß das über die Widerklage ergangene Urteil vom Berufungsgericht nicht bestätigt sondern abgeändert wurde, steht der Bewilligung der Sicherungsexekution für die Klageforderung nicht entgegen, weil Klage und Widerklage auch nach Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung ihre Selbständigkeit behalten.

Normen

EO §371

3 Ob 116/85OGH30.10.1985

EvBl 1986/69 S 243

5 Ob 231/08vOGH21.10.2008

Ähnlich; Beisatz: Bei Klage und Widerklage handelt es sich um zwei von einander verschiedene Verfahren und selbständige Rechtssachen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00116_8500000_006

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