Rechtssatz
§ 290 Abs 1 StPO ist - ebenso wie der letzte Satz des § 292 StPO (vgl hiezu EvBl 1980/197, 1982/125, 10 Os 166, 167/84, 10 Os 127, 128/85
ua) - nicht zur Behebung ausschließlich prozessual wirksamer Fehler bestimmt, sondern zielt bloß auf die Ausschaltung einer im konkreten Fall zumindest möglichen materiellrechtlichen Beschwer des Angeklagten ab (vgl dazu auch EvBl 1981/108). Hier: Kein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO gegen einen Schuldspruch nach § 35 FinStrG trotz eines Verstoßes gegen "res iudicata" (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), wenn der erste Schuldspruch (nur wegen idealkonkurrierender Hehlerei) gegenüber dem Zollamt (mangels Urteilszustellung) noch nicht rechtskräftig ist, ein konkret zu erwartendes Rechtsmittel des Zollamts aber neuerlich zum (hier unbekämpften) Schuldspruch (sogar in Verbindung mit § 38 Abs 1 lit a FinStrG) führen müsste.
13 Os 98/06w | OGH | 08.11.2006 |
Auch; nur: § 290 Abs 1 StPO ist nicht zur Behebung ausschließlich prozessual wirksamer Fehler bestimmt, sondern zielt bloß auf die Ausschaltung einer im konkreten Fall zumindest möglichen materiellrechtlichen Beschwer des Angeklagten ab. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0100OS00075_8500000_002
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