OGH 6Ob30/85 (RS0050389)

OGH6Ob30/8517.10.1985

Rechtssatz

Das Kriterium des "Wohlbestehenkönnens" für die Höhe des Übernahmspreises im Sinne des § 11 AnerbenG stellt auf die Erhaltung des Erbhofes in dem im § 2 AnerbenG genannten Umfang ab. Bei der Festsetzung des Übernahmspreises, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben ermöglicht, ist daher vom Erbhof in seiner faktischen Größe auszugehen und nicht zu prüfen, ob der Übernehmer auch bei Verkleinerungen des Erbhofes wohl bestehen könnte.

Normen

AnerbenG §11

6 Ob 30/85OGH17.10.1985
6 Ob 2/86OGH20.02.1986

Auch; nur: Bei der Festsetzung des Übernahmspreises, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben ermöglicht, ist daher vom Erbhof in seiner faktischen Größe auszugehen. (T1) Beisatz: Es ist auch von seinem faktischen Zustand auszugehen. (T2)

2 Ob 151/16vOGH28.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0060OB00030_8500000_004

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