OGH 4Ob99/85 (RS0063995)

OGH4Ob99/8510.9.1985

Rechtssatz

Die Kollektivvertragspartner wollten mit der Ausnahmsbestimmung des § 2 Z 2 Abs 1 die in der folgenden, ab 01.04.1982 geltenden Kollektivvertragsfassung (KollV 1982) allerdings modifiziert wurde, bewirken, daß die Arbeitnehmer, auch wenn ihnen die Wiedereinstellung nicht im Sinne des KollV zugesichert worden war, den Mindestabfertigungsanspruch erwerben konnten, während es für die Erreichung eines höheren Abfertigungsanspruches beim Erfordernis der Wiedereinstellungszusage (auch in den folgenden Kollektivvertragsfassungen) blieb.

Normen

KollV 03.04.1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter der Bauindustrie und des Baugewerbes (SonderkollV 1981) §2

4 Ob 99/85OGH10.09.1985

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00099_8500000_001

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