Normen
MRG §15 Abs1
2 Ob 568/85 | OGH | 10.09.1985 |
Veröff: RdW 1986,143 |
4 Ob 542/87 | OGH | 15.09.1987 |
Auch; Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38 |
4 Ob 549/90 | OGH | 18.09.1990 |
Beisatz: Dem Wesen einer solchen Pauschalmietzinsvereinbarung entspricht es vielmehr, dass der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) voll zu tragen hat; die vereinbarte Wertsicherung des auch Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben enthaltenden Pauschalmietzinses ist aber so weit gültig, als die sich daraus ergebenden Steigerungsbeträge in den jeweiligen tatsächlichen Erhöhungen der Betriebskosten Deckung finden. Aufteilung in Betriebskosten und Hauptmietzins daher unumgänglich. (T1) Veröff: WoBl 1991,170 = MietSlg XLII/29 |
5 Ob 285/98t | OGH | 22.12.1998 |
Auch |
2 Ob 63/08s | OGH | 13.11.2008 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T1 |
5 Ob 121/11x | OGH | 09.11.2011 |
Beisatz: Ein echter pauschaler Mietzins besteht in der Zusammenfassung sämtlicher Mietzinsbestandteile in einem einzigen Betrag. (T2)<br/>Beisatz: Eine Pauschalmietzinsvereinbarung ist also eine solche, die eine gesonderte Einhebung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nicht zulässt, weil in ihr sämtliche Mietzinsbestandteile zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst sind oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen. (T3)<br/>Beisatz: Es entspricht dem Wesen einer Pauschalmietzinsvereinbarung, dass der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat. (T4) |
7 Ob 75/12y | OGH | 30.05.2012 |
10 Ob 14/13a | OGH | 28.05.2013 |
5 Ob 218/14s | OGH | 16.12.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0020OB00568_8500000_001
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