OGH 6Ob720/83 (RS0038603)

OGH6Ob720/8328.8.1985

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein Musikprobenlärms eine erhebliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Nachbarliegenschaft bewirkt, ist festzustellen, wie stark der Musiklärm im Hause des Nachbarn nicht nur bei geschlossenen, sondern auch bei geöffneten Fenstern zu hören ist. Da es sich bei der ÖNorm S 5021 um keine im Sinne des § 5 NormenG 1971 für verbindlich erklärte Norm handelt, bilden die Werte der genannten ÖNorm oder andere Richtlinien nur Anhaltspunkte, wobei insbesondere bei gegebener "Lästigkeit" des Lärmes im Einzelfall auch unter den genannten Werten die wesentliche Beeinträchtigung bejaht werden kann.

Normen

ABGB §364 Abs2 B2
NormenG §5

6 Ob 720/83OGH28.08.1985

Veröff: ImmZ 1985,398

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0060OB00720_8300000_005

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