OGH 1Ob614/85 (RS0020629)

OGH1Ob614/8528.8.1985

Rechtssatz

Sind im Vertrag Untervermietungen jeder Art untersagt, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein soll. Zweck eines solchen Verbots ist es nicht, die Rechtsform zu treffen, in der ein Bestandgegenstand einem Dritten überlassen wird, sondern die faktische Überlassung des Gebrauchs an den Dritten zu hindern.

Normen

ABGB §1098 Ib

1 Ob 614/85OGH28.08.1985
6 Ob 613/88OGH06.09.1988
7 Ob 591/93OGH24.11.1993

nur: Sind im Vertrag Untervermietungen jeder Art untersagt, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein soll. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0010OB00614_8500000_001

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