OGH 3Ob63/85 (RS0041648)

OGH3Ob63/8524.7.1985

Rechtssatz

Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. Daß so im Besitzstörungsstreit das vielleicht "schwächere" Recht - wenn auch nur vorläufig - über das vielleicht "stärkere" Recht triumphiert, liegt im Wesen des österreichischen Besitzstörungsverfahrens.

Normen

ZPO §459

3 Ob 63/85OGH24.07.1985

Veröff: RdW 1986,113

6 Ob 325/97fOGH24.11.1997

nur: Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_003

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