Normen
ZPO §459
3 Ob 63/85 | OGH | 24.07.1985 |
Veröff: RdW 1986,113 |
6 Ob 325/97f | OGH | 24.11.1997 |
nur: Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)