Rechtssatz
Die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen läßt sich nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermeiden und eine unsichere Lage beseitigt wird.
3 Ob 524/85 | OGH | 26.06.1985 |
Veröff: ImmZ 1985,355 = MietSlg XXXVII/27 = RdW 1986,78 |
1 Ob 560/86 | OGH | 28.05.1986 |
Veröff: ImmZ 1986,267 (Meinhart) |
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_003
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