OGH 4Ob80/84 (RS0030861)

OGH4Ob80/8425.6.1985

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer - von den Ausnahmefällen des § 82 Abs 2 EStG abgesehen - noch auf Zahlung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden; er hat aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge.

Normen

ABGB §1152 A
ABGB §1162b
ASVG §58 Abs2
BAO §6 Abs1
BAO §7 Abs1
EStG §82 Abs2
ZPO §226 IIB6

4 Ob 80/84OGH25.06.1985

Veröff: RZ 1986/29 S 90

8 Ob 593/86OGH18.12.1986

Veröff: SZ 59/229

14 ObA 80/87OGH17.06.1987

nur: Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer - von den Ausnahmefällen des § 82 Abs 2 EStG abgesehen - noch auf Zahlung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden. (T1)<br/>Veröff: RdW 1988,19

9 ObA 1018/90OGH05.12.1990

Vgl auch

8 ObA 142/00sOGH23.11.2000
6 Ob 339/00xOGH06.06.2001

nur: Der Arbeitnehmer kann von den Abgabenbehörden nicht unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/101

10 ObS 380/02hOGH10.12.2002
9 ObA 63/13zOGH27.09.2013

Vgl; Beisatz: Der Arbeitgeber schuldet den Bruttolohn. Eine allfällige Überzahlung an das Finanzamt hat der Arbeitnehmer im Allgemeinen im Weg des Rückzahlungsanspruchs nach § 240 Abs 3 BAO geltend zu machen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0040OB00080_8400000_001

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