OGH 8Ob16/85 (RS0053036)

OGH8Ob16/8519.6.1985

Rechtssatz

Es trifft sicher zu, dass diese gesetzliche Regelung der Schiffseignerhaftung von der im modernen Verkehrsrecht üblichen weitgehenden Halterhaftung erheblich abweicht; es besteht aber nach der geltenden Rechtsordnung keine Möglichkeit, eine selbständige Haftung des Schiffseigners - vergleichbar etwa mit der des Kraftfahrzeughalters - anzunehmen.

Normen

BinnSchiffG §4 Abs1 Z3
BinnSchiffG §114 Abs1
SchFG §4 Abs1 Z3
SchFG §114 Abs1

8 Ob 16/85OGH19.06.1985

Veröff: EvBl 1986/75 S 274 = JBl 1986,520 = ZVR 1986/59 S 149

1 Ob 32/92OGH25.08.1992

Vgl; nur: Es besteht aber nach der geltenden Rechtsordnung keine Möglichkeit, eine selbständige Haftung des Schiffseigners - vergleichbar etwa mit der des Kraftfahrzeughalters - anzunehmen. (T1); Beisatz: Eine über die in den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 Z 3 BinnSchiffG geregelte Verschuldenshaftung hinausgehende Gefährdungshaftung trifft den Schiffseigner nicht. (T2) Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 149

2 Ob 33/10gOGH22.04.2010

Auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht ist weiterhin zu verneinen. (T3); Beisatz: Die §§ 3 f BinnenschifffahrtsG verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850619_OGH0002_0080OB00016_8500000_005

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