Normen
6 Ob 570/85 | OGH | 13.06.1985 |
Veröff: SZ 58/101 |
1 Ob 10/90 | OGH | 20.06.1990 |
Vgl; Veröff: SZ 63/106 |
1 Ob 114/01y | OGH | 29.05.2001 |
Auch; Beisatz: Ein Vermögensvorteil, der bei rechtstreuem Verhalten nicht erlangbar gewesen wäre, lässt sich auch nicht auf dem Umweg über die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruchs erzielen. (T1) Beisatz: Hier: Nichterzielung einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung für eine Tankstelle. (T2) Beisatz: Die durch die entfallene Möglichkeit eines fortgesetzten, durch eine nachträgliche verwaltungsbehördliche Genehmigung nicht sanierbaren rechtswidrigen Verhaltens eingetretene Vermögenseinbuße, die den Entgang eines Gewinns bewirkte, kann nicht auf einen Dritten überwälzt werden. (T3) |
1 Ob 190/17y | OGH | 29.11.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Abzustellen ist darauf, ob der Verdienst – trotz strafrechtlichen Verbots der Tätigkeit – klagbar wäre oder nicht. Ist die Einkommensquelle inhaltlich derart verpönt, dass eine Klagbarkeit zu verneinen ist, also dann, wenn jene Norm, die die Tätigkeit für „unerlaubt“ erklärt, auch die Nichtigkeit der gegen sie verstoßenden Geschäfte anordnet, weil der Zweck der Norm dies erfordert, kann sie auch nicht Grundlage eines Schadenersatzanspruchs sein. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verdienstentgangsbegehren, das auf ein von einer tschechischen Gesellschaft praktiziertes Pyramidenspiel gestützt wird; § 168a StGB; nicht ersatzfähig im Rahmen des § 1 StEG 1969. (T5)<br/>Veröff: SZ 2017/137 |
Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0060OB00570_8500000_001
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