OGH 5Ob565/84 (RS0034236)

OGH5Ob565/8411.6.1985

Rechtssatz

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. Bloße Wahrnehmung des Hindernisses durch einen unentgeltlichen Mitbenützer reicht nicht für Beginnes des Laufes aus.

Normen

ABGB §1488

5 Ob 565/84OGH11.06.1985
2 Ob 632/87OGH15.03.1988

Vgl aber; Beisatz: Maßgebend für den Beginn des Fristenlaufes ist, wann der Berechtigte das (erhebliche) Hindernis wahrnimmt. (T1)

1 Ob 15/94OGH23.11.1994

nur: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. (T3)

1 Ob 2188/96pOGH03.10.1996

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 25/13bOGH07.03.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850611_OGH0002_0050OB00565_8400000_001