OGH 1Ob590/85 (RS0070193)

OGH1Ob590/8510.6.1985

Rechtssatz

Die Regelung des § 49 Abs 2 MRG gilt deswegen nicht für befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 01.01.1982 hinausreichenden Bestandzeit, weil es dem Vermieter in diesen Fällen frei steht, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen zeitlich befristeten Bestandvertrag abzuschließen oder das Bestandverhältnis zu beenden (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG). Dabei kann sich die Befristung aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages (§ 1115 ABGB) ergeben.

Normen

MRG §29 Abs1 Z3 lita
MRG §49 Abs2

1 Ob 590/85OGH10.06.1985
2 Ob 98/14xOGH23.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850610_OGH0002_0010OB00590_8500000_002

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