OGH 7Ob8/85 (RS0085015)

OGH7Ob8/859.5.1985

Rechtssatz

Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers und den Forderungen des Geschädigten (seines Privatversicherers) für verbesserte ärztliche Versorgung in der höheren Gebührenklasse der Krankenhäuser besteht Kongruenz, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die medizinisch notwendig waren, vom Sozialversicherer aber nicht zu ersetzen sind. Ohne diese Voraussetzung daher kein Zuspruch dieser Kosten im Fall des Deckungskonkurses.

Normen

ASVG §332 A

7 Ob 8/85OGH09.05.1985

Veröff: SZ 58/78 = EvBl 1986/18 S 88 = VersR 1986,1135

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0070OB00008_8500000_001

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