Normen
KO §12 Abs1
3 Ob 48/85 | OGH | 08.05.1985 |
3 Ob 2/89 | OGH | 18.01.1989 |
Veröff: WBl 1989,100 |
5 Ob 122/92 | OGH | 13.10.1992 |
Veröff: SZ 65/128 = NZ 1993,179 |
2 Ob 142/07g | OGH | 29.05.2008 |
Auch; nur: Nach der im Zuge des Konkursverfahrens vorgenommenen Veräußerung der vom Absonderungsrecht erfassten Sache ist ein Wiederaufleben dieses Rechts nicht mehr denkbar, der Schwebezustand ist beendet, das Erlöschen unbedingt geworden und das Absonderungsrecht vernichtet, sobald der Gegenstand tatsächlich verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist. (T1); Beisatz: In einem solchen Fall könnte das bedingt erloschene Absonderungsrecht nur noch an der aus einem allfälligen Verwertungserlös zu bildenden Sondermasse fortbestehen; der Ersteher erwirbt aber jedenfalls lastenfrei. (T2); Beisatz: Hier: Endgültiges Erlöschen des gemäß § 12 Abs 1 KO zunächst bedingt erloschenen Absonderungsrechts des Überweisungsgläubigers an gepfändeten Mietzinsforderungen infolge Zuschlags der Mietgegenstände an den Ersteher. (T3); Veröff: SZ 2008/72 |
Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00048_8500000_001
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