OGH 2Ob640/84 (RS0008544)

OGH2Ob640/847.5.1985

Rechtssatz

Wird im Aufteilungsverfahren der Masseverwalter anstelle des prozeßunfähigen Gemeinschuldners nicht beigezogen, begründet dies eine durch nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung heilbare Nichtigkeit. Eine solche Genehmigung liegt bei Erhebung eines Rechtsmittels durch den Masseverwalter vor, wenn der Mangel der Vertretung nicht geltend gemacht wird.

Normen

AußStrG §229
EheG §81
KO §1

2 Ob 640/84OGH07.05.1985
6 Ob 225/19kOGH25.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850507_OGH0002_0020OB00640_8400000_001

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