OGH 4Ob45/85 (RS0034575)

OGH4Ob45/8523.4.1985

Rechtssatz

Ein bloß deklaratives Anerkenntnis unterbricht entsprechend den Umständen - ebenso wie ein konstitutives - den Lauf der Fallfrist des § 6 DHG im Sinne des § 1497 ABGB; die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes im Sinne des § 2 DHG wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.

Normen

ABGB §1497 IVB
DHG §2
DHG §6

4 Ob 45/85OGH23.04.1985

Veröff: RdW 1985,219 = Arb 10448

9 ObA 262/00wOGH08.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann nur mit einer richtigen Schadenersatzforderung aufrechnen, die nur dann vorliegt, wenn sie durch den Arbeitgeber im Sinne der in § 2 DHG enthaltenen Kriterien entsprechend gemäßigt wurde. Mäßigt der Arbeitgeber nicht oder zu wenig, ist die Aufrechnung insofern nicht wirksam. Ein deklaratives Anerkenntnis kann daran nichts ändern, da es als Wissenserklärung ein widerlegliches Beweismittel ist und daher die Anwendung des § 2 DHG nicht ausschließt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00045_8500000_001

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