OGH 6Ob656/83 (RS0040572)

OGH6Ob656/8328.3.1985

Rechtssatz

Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel - im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität - von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.

Normen

ZPO §325

6 Ob 656/83OGH28.03.1985

Veröff: EvBl 1986/49 S 179

1 Ob 270/98gOGH15.12.1998

nur: Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden. (T1)

2 Ob 273/01pOGH25.10.2001

nur T1

3 Ob 189/17sOGH22.11.2017

Beisatz: Jedoch Rekurslegitimation der Parteien für Bekämpfung der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung eines Zeugen. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0060OB00656_8300000_006

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