OGH 6Ob818/83 (RS0033762)

OGH6Ob818/8328.3.1985

Rechtssatz

Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginnes des Bestehens der beiden Forderungen tritt nicht ein.

Normen

ABGB §1438 Ae
ABGB §1438 Bc
ABGB §1439

6 Ob 818/83OGH28.03.1985

Veröff: SZ 58/50

7 Ob 64/01iOGH23.05.2001

nur: Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. (T1)

10 Ob 70/06aOGH27.02.2007

nur T1

3 Ob 252/09vOGH28.04.2010

nur T1

8 Ob 18/12yOGH28.02.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/29

7 Ob 9/13vOGH18.02.2013

Auch; Beisatz: Mangels Fälligstellung der Schadenersatzforderung innerhalb der Verjährungsfrist keine Aufrechnungslage. (T2)

1 Ob 190/16xOGH16.03.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit; Die genaue Schadenshöhe ist erst zum Zeitpunkt der Endfälligkeit (oder einer allfälligen früher erfolgten Konvertierung) bezifferbar, sodass hier vor Eintritt der Verjährung eine Aufrechnungslage nicht verwirklicht war. (T3); Veröff: SZ 2017/34

8 Ob 110/18mOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0060OB00818_8300000_002