OGH 3Ob503/85 (RS0040535)

OGH3Ob503/8527.3.1985

Rechtssatz

Ein Zeuge hat nur die Wahrnehmung von Tatsachen zu bekunden, darf aber nicht zu Bewertungsproblemen befragt werden, während der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde Erfahrungssätze liefert, daraus Schlüsse zieht oder mit deren Hilfe Tatsachen feststellt.

Normen

ZPO §320
ZPO §351

3 Ob 503/85OGH27.03.1985

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0030OB00503_8500000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)