OGH 6Ob658/84 (RS0057587)

OGH6Ob658/8428.2.1985

Rechtssatz

Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend.

Normen

EheG §81 Abs1
EheG §83

6 Ob 658/84OGH28.02.1985
6 Ob 552/88OGH14.04.1988

Vgl auch; nur: Der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T1)

8 Ob 695/89OGH29.01.1991

nur: Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft ist grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend. (T2) Veröff: JBl 1991,458

7 Ob 1642/92OGH15.10.1992

nur T2; Beisatz: Bei der Bewertung eines Miteigentumsanteiles darf nicht außer acht gelassen werden, daß alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind und sich die daraus ergebende Position des Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Diese Ansicht kann jedoch nicht schlechthin auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren übertragen werden. (T2)

8 Ob 202/02tOGH19.09.2002

Vgl; Beisatz: Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T3)

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/43

Dokumentnummer

JJR_19850228_OGH0002_0060OB00658_8400000_001

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