OGH 8Ob615/84 (RS0020142)

OGH8Ob615/8425.1.1985

Rechtssatz

Das Wiederkaufsrecht unterliegt der allgemeinen Verjährung.

Normen

ABGB §1068
ABGB §1478

8 Ob 615/84OGH25.01.1985
4 Ob 245/12aOGH18.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Geht man von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von vertraglichen Gestaltungsrechten aus, bedarf es der Klärung durch Auslegung des Parteiwillens, ob sich im konkreten Fall aus der Natur des strittigen Ablöserechts dessen Unverjährbarkeit ergibt. (T1)<br/>Beisatz: Die allgemeine Aussage, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, trifft für die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht zu. (T2)

4 Ob 148/15sOGH27.01.2016

Auch; Beisatz: Wird ein Wiederkaufsrecht vom Eintritt bestimmter (wirtschaftlicher) Bedingungen abhängig gemacht, kann die Verjährungsfrist frühestens mit Eintritt des vereinbarten Wiederkaufsfalls zu laufen beginnen. (T3)

5 Ob 218/17wOGH10.04.2018

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19850125_OGH0002_0080OB00615_8400000_001

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