Rechtssatz
§ 127 Abs 1 StGB setzt für die Tatbestandsvollendung nicht auch den tatsächlichen Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung voraus; es genügt die im Tatzeitpunkt vorgelegene Tendenz, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit dieser Tendenz handelt ein Täter, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, an Stelle des Berechtigten und unter dessen Ausschluß über die Sache wirtschaftlich zu verfügen, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn er sie veräußern will und ihm der Erlös im Weg eines verdeckten Dreiecks-Geschäftes zufließen soll.
13 Os 126/14z | OGH | 22.01.2015 |
Auch; nur: Der tatsächliche Eintritt einer Bereicherung ist nicht notwendig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19850122_OGH0002_0100OS00201_8400000_001
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