OGH 5Ob84/84 (RS0052518)

OGH5Ob84/8415.1.1985

Rechtssatz

Eine Küche oder Wohnküche zählt zu den Haupträumen der Wohnung, deren ausreichende Beheizbarkeit durch eine der Zentralheizung gleichwertige stationäre Heizung erst die Einordnung der Wohnung in die höchste der Ausstattungskategorien zuläßt.

Normen

Wr BauO §112 Abs1
MRG §16 Abs2 Z1

5 Ob 84/84OGH15.01.1985

Veröff: MietSlg 37319 = MietSlg 37340(6)

5 Ob 87/88OGH22.11.1988
5 Ob 441/97gOGH09.12.1997

Auch

5 Ob 103/03pOGH13.05.2003

Auch; Beisatz: In der Regel wird ein eigener Heizkörper in der Küche erforderlich sein. Nur im Einzelfall, bei entsprechender Ausgestaltung der Heizanlage und Raumordnung, kann auch die Miterwärmung der Küche durch die Beheizung der anderen Räume genügen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0050OB00084_8400000_002

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