OGH 4Ob505/85 (RS0067517)

OGH4Ob505/8515.1.1985

Rechtssatz

Ist eine vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich - anders als für "Altverträge" im allgemeinen (§ 43 Abs 1 MRG) - die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden (§ 43 Abs 2 MRG). Damit wird für die Rechtsfolgen nichtiger Vereinbarungen - auch solcher, die zwischen dem früheren Mieter und dem neuen Mieter geschlossen wurden (§ 17 Abs 1 lit a MG) - die Weitergeltung des alten Rechts fingiert, sodaß auch die Neuregelung der Verjährung in § 27 Abs 3 MRG nicht anzuwenden ist. Auch für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus solchen Vereinbarungen gelten vielmehr die bisherigen Vorschriften.

Normen

MG §17 Abs2 C3
MRG §27 Abs3
MRG §43 Abs1

4 Ob 505/85OGH15.01.1985
4 Ob 584/87OGH20.10.1987

Veröff: SZ 60/213 = JBl 1990,377 = WoBl 1989,90

5 Ob 635/88OGH13.12.1988

Beisatz: Auch dann, wenn Rückforderungsanspruch aus solchen Vereinbarungen nach dem 01.01.1982 entstanden ist. (T1)

5 Ob 20/89OGH31.03.1989

Veröff: ImmZ 1989,327 = MietSlg XLI/15

5 Ob 85/89OGH21.11.1989

nur: Damit wird für die Rechtsfolgen nichtiger Vereinbarungen die Weitergeltung des alten Rechts fingiert, sodaß auch die Neuregelung der Verjährung in § 27 Abs 3 MRG nicht anzuwenden ist. Auch für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus solchen Vereinbarungen gelten vielmehr die bisherigen Vorschriften. (T2) Beisatz: § 1431 ABGB (T3)

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00505_8500000_002

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