OGH 6Ob717/84 (RS0057819)

OGH6Ob717/8410.1.1985

Rechtssatz

Soweit ein Neubau mit vier Wohngeschoßen und einer dreihundert Quadratmeter wesentlich übersteigenden Gesamtnutzfläche nicht nur für eine Benützung durch die Ehegatten selbst bestimmt gewesen sein sollte, sind die zusätzlich geschaffenen Räume wegen der Vermietbarkeit, sei es als Dauerwohnung, sei es als Ferienzimmer, als eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs 3 EheG zu werten.

Normen

EheG §81 Abs3

6 Ob 717/84OGH10.01.1985
5 Ob 229/18iOGH21.05.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850110_OGH0002_0060OB00717_8400000_003

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