OGH 1Ob34/84 (RS0036845)

OGH1Ob34/8412.12.1984

Rechtssatz

Keine Vorfrage liegt vor, wenn zwei verschiedene Akte über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind. Das gilt insbesonders insoweit, als es sich um die den Gerichten zukommende Entscheidung über die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben handelt, über die nach den Verwaltungsvorschriften von der Verwaltungsbehörde nur vom öffentlich - rechtlichen Standpunkt zu entscheiden ist.

Normen

AVG §38
ZPO §190 B

1 Ob 34/84OGH12.12.1984
5 Ob 17/99gOGH09.02.1999
9 ObA 287/00xOGH22.11.2000
9 ObA 80/03kOGH08.10.2003
8 ObA 70/03gOGH13.11.2003

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00034_8400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)