OGH 1Ob634/84 (RS0062616)

OGH1Ob634/8412.12.1984

Rechtssatz

Eine Beteiligung mehrerer Makler bei der Vermittlung eines Rechtsgeschäftes kann in verschiedener Weise erfolgen. Erteilt der Auftraggeber mehreren Maklern unabhängig voneinander Aufträge für denselben Gegenstand, so sind die Rechtsbeziehungen jedes Maklers zum Auftraggeber selbständig. Wenn der Auftraggeber hingegen mehreren Maklern gemeinsam einen Auftrag erteilt, spricht man von Mitmaklern. Untermakler ist ein Makler, der auf Grund eines Vertrages mit dem Hauptmakler zu dessen Unterstützung gegen Beteiligung am Maklerlohn tätig wird. Der Untermakler steht mit dem Auftraggeber des Hauptmaklers in der Regel in keinem Rechtsverhältnis; er ist nur der "verlängerte Arm" des Hauptmaklers. Die Beteiligung mehrerer Makler ist schließlich auch in der Form eines Gemeinschaftsgeschäfts möglich, nämlich wenn mehrere Makler auf entgegengesetzter Auftraggeberseite tätig werden bzw wenn ein Makler, der einen Auftrag hat, hievon einem anderen Makler mit der Aufforderung Mitteilung macht, einen Interessenten zu bringen.

Normen

HVG §6 IBa

1 Ob 634/84OGH12.12.1984
1 Ob 700/86OGH16.12.1986

nur: Die Beteiligung mehrerer Makler ist auch in der Form eines Gemeinschaftsgeschäfts möglich, nämlich wenn mehrere Makler auf entgegengesetzter Auftraggeberseite tätig werden bzw wenn ein Makler, der einen Auftrag hat, hievon einem anderen Makler mit der Aufforderung Mitteilung macht, einen Interessenten zu bringen. (T1)

7 Ob 148/12hOGH19.12.2012

Auch

7 Ob 63/18tOGH24.05.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00634_8400000_001

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