OGH 1Ob35/84 (RS0050056)

OGH1Ob35/8412.12.1984

Rechtssatz

Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Nur neben der eigentlichen Aufgabe der Interessenvertretung werden berufliche Interessenvertretungen auch mit Aufgaben der Vollziehung betraut, die zum Teil dem selbständigen und zum Teil dem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

1 Ob 35/84OGH12.12.1984

Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453

1 Ob 44/94OGH27.03.1995

Auch; nur: Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. (T1) Veröff. SZ 68/60

3 Ob 227/15aOGH17.02.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_001