OGH 4Ob399/84 (RS0084333)

OGH4Ob399/8411.12.1984

Rechtssatz

Ein gewichtiges Indiz - nicht aber schon ein Beweis (insofern wohl zu weitgehend SZ 44/162 = ÖBl 1972,75) - für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefaßter Gegenstände zu einem Gesamtpreis. Ferner kann es von Bedeutung sein, wie der Werbende selbst seine Warenkombination anbietet. Der Eindruck, den eine Werbung beim Publikum hervorruft (nämlich ob eine Hauptleistung oder eine Zugabe gemeint ist) kann entscheidend dadurch beeinflußt werden, in welcher Weise die Leistung dem Käufer angeboten, angekündigt oder gewährt wird.

Normen

ZugG §1

4 Ob 399/84OGH11.12.1984

Veröff: ÖBl 1985,108

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0040OB00399_8400000_003

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