OGH 4Ob507/84 (RS0075909)

OGH4Ob507/8413.11.1984

Rechtssatz

Aus der Überschrift zu Art XII wird deutlich, dass die in Z 3 geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind, wobei die Absicht des Gesetzgebers darin liegt, eine an sich gerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten des Geschädigten zum Teil und zwar insoweit zu begrenzen, als dieser die ihm neben der eigentlichen Ersatzleistung gebührende Umsatzsteuer, sobald und soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, vom Schädiger nicht mehr fordern kann. Folgerichtig gewährt Art XII Z 3 leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat.

Normen

ABGB §1323 A
EGUStG 1972 ArtXII Z3
UStG §12

4 Ob 507/84OGH13.11.1984

Veröff: JBl 1985,577 = RdW 1985,273

1 Ob 60/09vOGH26.05.2009

Vgl auch; nur: Folgerichtig gewährt Art XII Z 3 leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat. (T1)

4 Ob 139/10kOGH05.10.2010

Vgl auch

7 Ob 136/10sOGH22.10.2010

Vgl

4 Ob 193/10aOGH15.12.2010

Vgl auch

2 Ob 148/12xOGH24.01.2013

Auch; nur: Aus der Überschrift zu Art XII wird deutlich, dass die in Z 3 geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind. (T2)

9 Ob 59/12kOGH31.07.2013

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/73

6 Ob 3/19pOGH24.01.2019

Auch; Beisatz: Bei dem in Art XII Z 3 EGUStG eingeräumten Anspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch sui generis. Soweit der ursprüngliche Ersatzbetrag bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, bewirkt Art XII Z 3 EGUStG damit im Ergebnis eine spezifische Rechtskraftdurchbrechung. (T3)<br/>

1 Ob 119/20mOGH22.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Zuerkennung von Schadenersatz aufgrund angenommener Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00507_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)