OGH 8Ob613/84 (RS0046600)

OGH8Ob613/848.11.1984

Rechtssatz

Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Ebenso geht ein einmal begründeter Wohnsitz erst durch den äußerlich sich dokumentierenden Wegfall eines der beiden Elemente des Wohnsitzes (Niederlassung und Aufenthaltsabsicht) unter. Die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben genügt für die Beendigung des Wohnsitzes nicht.

Normen

JN §66

8 Ob 613/84OGH08.11.1984

Veröff: RZ 1985/53 S 137 = JBl 1985,629

7 Nd 506/88OGH22.08.1988

Vgl; Beisatz: Hier: Der gewöhnliche Aufenthalt wird nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher (oder beruflicher) Art gründen. (T1)

10 ObS 305/89OGH26.09.1989

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch in Sozialrechtssachen. (T2) Veröff: RZ 1990/54 S 103

10 ObS 58/92OGH15.09.1992
4 Ob 60/98xOGH24.02.1998

Auch; nur: Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. (T3)

8 Ob 225/01yOGH11.10.2001
1 Ob 43/03kOGH28.02.2003

Auch; Beisatz: Ein im Krankenhaus befindlicher, noch dazu komatöser Krankerbegründet durch diesen (Krankenhaus-)Aufenthalt keinen Wohnsitz. (T4)

5 Ob 235/03zOGH13.01.2004

nur: Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben genügt für die Beendigung des Wohnsitzes nicht. (T5); Beisatz: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob nach den festgestellten Umständen die nach außen hin erkennbare Absicht einer Person besteht, einen bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Aufenthalt an einem Ort zu nehmen. (T6)

3 Ob 169/17zOGH25.10.2017

nur T3

1 Ob 127/20pOGH23.07.2020

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0080OB00613_8400000_001

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