Normen
AngG §23 Abs1 IB
4 Ob 123/83 | OGH | 23.10.1984 |
Veröff: RdW 1985,55 = Arb 10383 = ZAS 1985,143; hiezu F Bydlinski ZAS 1985,123 |
9 ObA 268/88 | OGH | 15.03.1989 |
Vgl auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376 |
9 ObA 292/90 | OGH | 21.11.1990 |
Auch; Beisatz: Daran ändert auch nichts, wenn der jeweilige Zeitablauf durch den Ablauf der jeweiligen Arbeitsbewilligungen des Arbeitnehmers bedingt war. (T1) Veröff: WBl 1991,198 |
9 ObA 262/97p | OGH | 27.08.1997 |
Auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen als Arbeiter. (T3) |
8 ObA 202/97g | OGH | 28.08.1997 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 |
9 ObA 216/97y | OGH | 11.02.1998 |
Vgl auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. (T4) |
9 ObA 268/00b | OGH | 06.12.2000 |
nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde - selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht - weil durch den alsbaldigen Neuabschluss auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. (T5) |
9 ObA 9/02t | OGH | 13.03.2002 |
Auch; nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde. (T6) |
9 ObA 25/05z | OGH | 29.06.2005 |
nur T4 |
8 ObA 9/10x | OGH | 23.03.2010 |
Vgl auch |
8 ObA 5/11k | OGH | 22.03.2011 |
Auch; nur T4; Beis wie T5 |
9 ObA 17/12h | OGH | 29.05.2012 |
nur T4 |
9 ObA 78/18p | OGH | 30.10.2018 |
Auch; Beisatz: Bei verschiedenen Arbeitgebern verbrachte Zeiten sind (außerhalb des Anwendungsbereichs des BUAG) jedenfalls auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Arbeitgeber demselben Konzern angehören und die Initiative zum Wechsel vom Arbeitnehmer ausging. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0040OB00123_8300000_001
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