OGH 4Ob123/83 (RS0028390)

OGH4Ob123/8323.10.1984

Rechtssatz

§ 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber - also über den engeren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch in mehreren aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen - erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Anders als sonst bei der lückenlosen Aufeinanderfolge mehrerer, in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge (sogenannte "Kettenverträge"), kann also der Arbeitgeber hier die Umdeutung der einzelnen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Verträge in ein einheitliches Rechtsverhältnis auch durch den Nachweis besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Gründe nicht verhindern; zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen.

Kettendienstvertrag — Kettenarbeitsvertrag — Dienstzeit — Berechnung — Bemessung — Höhe — Umfang — Ausmaß — Anrechnung — Einrechnung — Beschäftigungsbewilligung — Ausländer — Aneinanderreihung — Zusammenrechnung — Auflösung — Ende — Angestellte

 

Normen

AngG §23 Abs1 IB

4 Ob 123/83OGH23.10.1984

Veröff: RdW 1985,55 = Arb 10383 = ZAS 1985,143; hiezu F Bydlinski ZAS 1985,123

9 ObA 268/88OGH15.03.1989

Vgl auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376

9 ObA 292/90OGH21.11.1990

Auch; Beisatz: Daran ändert auch nichts, wenn der jeweilige Zeitablauf durch den Ablauf der jeweiligen Arbeitsbewilligungen des Arbeitnehmers bedingt war. (T1) Veröff: WBl 1991,198

9 ObA 262/97pOGH27.08.1997

Auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen als Arbeiter. (T3)

8 ObA 202/97gOGH28.08.1997

Auch; nur T2; Beis wie T3

9 ObA 216/97yOGH11.02.1998

Vgl auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. (T4)

9 ObA 268/00bOGH06.12.2000

nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde - selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht - weil durch den alsbaldigen Neuabschluss auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. (T5)

9 ObA 9/02tOGH13.03.2002

Auch; nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde. (T6)

9 ObA 25/05zOGH29.06.2005

nur T4

8 ObA 9/10xOGH23.03.2010

Vgl auch

8 ObA 5/11kOGH22.03.2011

Auch; nur T4; Beis wie T5

9 ObA 17/12hOGH29.05.2012

nur T4

9 ObA 78/18pOGH30.10.2018

Auch; Beisatz: Bei verschiedenen Arbeitgebern verbrachte Zeiten sind (außerhalb des Anwendungsbereichs des BUAG) jedenfalls auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Arbeitgeber demselben Konzern angehören und die Initiative zum Wechsel vom Arbeitnehmer ausging. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0040OB00123_8300000_001

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